"Rechtsmittelbegehren: Wir bitten Sie, die Steuerausscheidungen der Einsprache-Entscheide für die Steuerjahre 2009 und 2010 ebenfalls zu bearbeiten. Falls auf unser Antrag nicht eingegangen werden kann, bitten wir Sie, diese Einsprache als Rekurs an das Rekursgericht u.K.f. für die Steuerjahre 2009 und 2010 weiterzuleiten." Das Gemeindesteueramt Q._____ leitete das Schreiben vom 8. Dezember 2022 zur Behandlung an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (nachfolgend: Spezialverwaltungsgericht) weiter, mit dem Hinweis, dass es sich um neue Begehren handle, welche im Einspracheverfahren nicht geltend gemacht worden seien.