7.2. Die Steuerkommission Q._____ hat den Abzug mit der Begründung "Mobiliar" nicht gewährt (Einspracheentscheid, S. 1). 7.3. Auf die rechtliche Beurteilung dieser Kosten kann verzichtet werden, da ein allfälliger Abzug auf das steuerbare Einkommen keinen Einfluss hat, weil Restbeträge des Einkommens unter CHF 100.00 ausser Betracht fallen (§ 43 Abs. 3 StG). 8. In Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen von CHF 63'359.00 auf (gerundet) CHF 62'600.00 herabzusetzen. -7-