6.2. Gemäss den Ausführungen des Rekurrenten handelt es sich also um den Ersatz einer bereits bestandenen, undicht gewordenen Abblindung. Diese Ausführungen erscheinen glaubwürdig und deren Richtigkeit wird in der Vernehmlassung weder von der Steuerkommission Q._____ noch vom Kantonalen Steueramt in Frage gestellt. Es sind daher die geltend gemachten CHF 660.45 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. 7. 7.1. Der Rekurrent beantragt weiter, es seien CHF 27.90 (vgl. Kassenbeleg der D._____ Q._____ vom 2. September 2019) für den altersbedingten Ersatz eines fest mit dem Fensterrahmen verbundenen Rollos als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.