5.3. Kommt die Veranlagungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nicht nach, bedeutet dies einen wesentlichen Verfahrensmangel. Ist der Sachverhalt weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren genügend abgeklärt worden, ist es dem Spezialverwaltungsgericht, unter dem Vorbehalt, dass -6- nicht ein schwerwiegender Verfahrensmangel vorliegt, welcher eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung durch die Steuerkommission nach sich zieht, unbenommen, die Steuerfaktoren aufgrund eigener Erhebungen festzusetzen (SGE vom 22. Dezember 2011 [3-RV.2009.83]).