5.2. Durch die Deklaration der CHF 660.45 bei den Liegenschaftsunterhaltskosten haben die Rekurrenten implizite einen adäquaten Ersatz einer bestehenden Abblindung des Kaminabzugs geltend gemacht. Bevor die Steuerkommission Q._____ davon abweichend von einer erstmaligen Anbringung einer Abblindung ausgehen durfte, hätte sie den Rekurrenten aufgrund der Untersuchungsmaxime kontaktieren und ihm die Gelegenheit einräumen müssen, seine Sichtweise darzulegen und gegebenenfalls belegmässig nachzuweisen. Da die Steuerkommission Q._____ dies unterlassen hat, hat sie die Untersuchungsmaxime verletzt.