4.3.3. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt in der Regel zu einer Rückweisung der Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens (schwere Verfahrensfehler). Von einer Rückweisung der Angelegenheit kann indessen ausnahmsweise selbst bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien nicht zu vereinbaren ist (VGE vom 26. Oktober 2011 [WBE.2008.134]).