4. 4.1. Der Rekurrent beantragt, es seien CHF 660.45 (vgl. Rechnung der C._____ AG, S._____, vom 13. November 2019) für den "Kaminabzug abblinden" zum Abzug zuzulassen. 4.2. Die Steuerkommission Q._____ hat mit der Begründung "kein Unterhalt" den Abzug nicht gewährt (Einspracheentscheid, S. 1; vgl. auch Details Steuerveranlagung 2019).