Demgemäss gelten beide Ehegatten auch dann als Rekurrenten, wenn ein Rekurs nur von einem Ehegatten eingereicht wird. Dies ist bei der Parteibezeichnung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2018 [2C_80/2018], Erw. 2.3; AGVE 2008 S. 126). 2.3. Somit kommt der Ehefrau des Rekurrenten, da keine getrennte Ehe vorliegt, im vorliegenden Verfahren ebenfalls Parteistellung zu.