1. Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 68'600.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'478'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden unter anderem die Kosten für ein Fensterrollo von CHF 27.90 und für die Abblindung des Kaminabzuges von CHF 660.45 nicht als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 20. April 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 18. Mai 2022 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ist von folgendem sinngemäss gestellten Begehren ausgegangen: