Wegen der fehlenden Begründung der Einsprache und da die Rekurrenten den Unrichtigkeitsnachweis weder angetreten noch erbracht haben, muss nicht geprüft werden, ob die Ermessensausübung durch die Steuerkommission Q._____ pflichtgemäss war. Festgehalten werden kann, dass die Ermessensausübung jedenfalls nicht nichtig war (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 11. Juli 2017 [2C_679/2016 und 2C_679680/2016]). - 11 - 12. Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen.