10.2. Den Rekurrenten ist zwar zuzustimmen, dass die Aufrechnung der CHF 250'000.00 im Veranlagungsverfahren mit der Bemerkung "Aufrechnung Auflösung Schuld aus Kaufrechtsvertrag vom tt.mm. 2010 mit Ablauf per tt.mm. 2020" nur den Schluss zulässt, dass die Steuerkommission Q._____ vom Vertrag Kenntnis hatte. Dies ist jedoch in mehrfacher Hinsicht unbeachtlich. Die Rekurrenten haben zum einen ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt, so dass die Veranlagungsbehörde den Sachverhalt nicht einwandfrei ermitteln konnte. Zum anderen handelt es sich entgegen der Argumentation der Rekurrenten nicht bloss um eine teilweise Ermessenveranlagung. Die Steuerkommission Q.