9.2. Die Rekurrenten haben zwar vor Erlass des Einspracheentscheids, jedoch nach Ablauf der Einsprachefrist (sowie der Nachfrist) einzelne Unterlagen eingereicht. Die von ihnen verlangten Mitwirkungshandlungen wären jedoch vollumfänglich innerhalb der Einsprachefrist nachzuholen gewesen. Der Grossteil der Unterlagen wurde nicht eingereicht. Folglich wurde mit der Einsprache der Beweis der offensichtlichen Unrichtigkeit weder angetreten noch erbracht, womit der Nichteintretensentscheid der Steuerkommission Q._____ korrekterweise erfolgt ist. - 10 -