Da die Rekurrenten damit die im Veranlagungsverfahren unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachholten, lag keine rechtsgenügliche Begründung der Einsprache vor. Da der Steuerkommission Q._____ die für eine materielle Beurteilung der Einsprache notwendigen Unterlagen nicht vorlagen, konnte sie diese nicht prüfen. Korrekterweise hätte gestützt auf den bei Ende der Einsprachefrist vorhandenen Aktenstand ein Nichteintretensentscheid gefällt werden können und müssen.