Die Anzahlung stehe im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, der noch nicht vollzogen sei. Im vorliegenden Vertrag stünden die Ablauffristen: Ablauf des Vorkaufsrechts per -9- tt.mm. 2020 und späteste Ablauffrist aus Vorvertrag per tt.mm. 2025. Die Umsetzung des Vertrages sei bis heute nicht erfolgt, weshalb es an einem Realisationstatbestand fehle. Es liege keine steuerbare Leistung vor, die im Jahre 2020 zu einer Besteuerung führen könne.