Das GStA Q._____ qualifiziere den Vertrag als "Auflösung Schuld aus Kaufrechtsvertrag vom tt.mm. 2010 mit Ablauf per tt.mm. 2020.“ Dabei handle es sich offensichtlich um eine zivilrechtliche Auslegung. Die steuerrechtliche Aufrechnung sei falsch, nicht nachvollziehbar und damit nicht gerechtfertigt. Beim Betrag von CHF 250'000.00 handle es sich grundsätzlich um eine Anzahlung, welche im Jahr 2010 erfolgt sei. Anzahlungen seien auf Grund der ständigen Rechtsprechung nicht als erfolgswirksamer Vorgang zu qualifizieren und würden auch buchhalterisch als erfolgsneutrale Anzahlung bilanziert. Die Anzahlung stehe im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, der noch nicht vollzogen sei.