8.2. Mit dem Rekurs liessen die Rekurrenten geltend machen, vorliegend sei zu unterscheiden zwischen der ermessensweisen Festlegung des Einkommens, und dem, was anhand von vorhandenen Unterlagen ermittelt worden sei. Die Ermessensveranlagung beschränke sich auf das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit im Umfang von CHF 120'000.00. Diese werde nicht bestritten. Die Aufrechnung von CHF 250'000.00 aus dem Vertrag sei dagegen nicht ermessenweise erfolgt und damit nicht Gegenstand der Ermessensveranlagung. Aus der Chronologie ergebe sich, dass das GStA Q._____ bereits vor der Veranlagung und damit auch vor der Besprechung vom 28. April 2022 Kenntnis vom Vertrag gehabt habe.