8. 8.1. Mit dem Einspracheentscheid vom 10. November 2022 hielt die Steuerkommission Q._____ fest, die Rekurrenten hätten den Unrichtigkeitsbeweis nicht fristgerecht angetreten. Die im Veranlagungsverfahren unterlassenen Mitwirkungshandlungen seien nicht innerhalb der Einsprachefrist nachgeholt worden. Deshalb und wegen der fehlenden Begründung der Einsprache, sei auf die Einsprache nicht einzutreten. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob die Ermessensausübung pflichtgemäss erfolgt sei.