2.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Steuerkommission Q._____ die ihr obliegende Begründungspflicht mit der angefochtenen Veranlagung und den Veranlagungsdetails vom 22. Februar 2022 nicht verletzt hat. Aus diesen ergibt sich ohne weiteres, dass die Veranlagung, insbesondere des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit, nach Ermessen vorgenommen werden musste. Aus der Bemerkung "Aufrechnung Auflösung -5-