2. 2.1. Mit der Einsprache machten die Rekurrenten geltend, die Berechnung des selbständigen Erwerbseinkommens könne nicht nachvollzogen werden. Die Einsprache könne daher nicht detailliert begründet werden. Damit wird sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. 2.2. 2.2.1. Weicht die Veranlagungsbehörde von der Steuererklärung ab, gibt sie die Abweichungen der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt (§ 191 Abs. 2 StG). Das aargauische Verwaltungsgericht hat sich dazu im Urteil vom 16. Juni 2010 (vgl. WBE.2010.49) wie folgt geäussert: