3. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 240.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 740.00, zu 80 % mit CHF 592.00 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 162.75 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt die Abteilung Steuern der Q._____ Rechtsmittelbelehrung