6.3. Nach der Praxis des Spezialverwaltungsgerichts wird von einem maximalen Stundenansatz von CHF 220.00 ausgegangen (SGE vom 21. Dezember 2023 [3-RV.2022.96]). Daraus ergibt sich aufgrund der eingereichten Kostennote eine Parteikostenentschädigung von CHF 813.70 (inkl. 7.7 % MWSt). Davon sind dem Rekurrenten 20 %, d.h. CHF 162.75 auszurichten. - 17 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Vermögen auf CHF 290'000.00 festgesetzt. 2. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.