5.8.2. Die Vorinstanz bzw. das Kantonale Steueramt (vgl. Wertschriftenverzeichnis / Veranlagung 2018 des Kantonalen Steueramts vom 14. Januar 2022 sowie Veranlagungsdetails und Abweichungsbegründung vom 22. März 2022) haben die Regelung von § 54 Abs. 3 StG vorliegend denn auch angewendet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und den Ausführungen im genannten Wertschriftenverzeichnis gehörten dem Rekurrenten am 31. Dezember 2018 allerdings lediglich die Hälfte der Anteilscheine der B._____ GmbH bzw. nur einer der beiden zum Nennwert von je CHF 10'000.00 ausgegebenen Stammanteile (E. 2.1.1.). Der Steuerwert des Anteilscheins des Rekurrenten an der B.___