5.8. 5.8.1. Gemäss § 54 Abs. 3 StG wird zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung der Steuerwert von Aktien und Anteilscheinen inländischer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die weder an der Börse kotiert sind noch einem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, um 50 % herabgesetzt. Diese Regelung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfassungswidrig (BGE 136 I 49; dieses Urteil bezieht sich auf eine nahezu identische Regelung des Berner Steuergesetzes). Trotz bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird § 54 Abs. 3 StG von den Aargauer Steuerbehörden und Steuergerichten weiterhin angewendet.