5.5.3. Das KS Nr. 28 sieht in RZ 10 keine Ausnahmen vom Kapitalisierungszinssatz gemäss Kursliste der ESTV vor. Auch aus der Rechtsprechung sind keine solchen Ausnahmen bekannt (vgl. Kommentar 2023 RZ 10). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der B._____ GmbH zudem nicht um eine Start-up-Gesellschaft und Schwankungen beim Umsatz wie beim Erfolg werden aufgrund des gewählten Geschäftsmodells in Kauf genommen (E. 5.4.4. und 5.4.5.). Entgegen der Ansicht des Vertreters ist daher vorliegend ein Kapitalisierungszinssatz von 7 % anwendbar.