Indem das KS Nr. 28 auf einen allgemeinen Mechanismus zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes abstellt, wird gewährleistet, dass für eine überwiegende Mehrzahl von Fällen ein sachgerechtes Ergebnis erzielt werden kann. Zwecks Vereinheitlichung wird bewusst in Kauf genommen, dass der Risikozuschlag abhängig von Grösse, Branche und individuelle Umstände des Unternehmens (wie z.B. Illiquidität) variieren kann. Die im KS Nr. 28 vorgesehene Ermittlung der Höhe des Kapitalisierungszinssatzes ist damit nicht beliebig resp. willkürlich. Sie ist vertretbar (Bundesgerichtsurteil vom 15. September 2022 [2C_59/2022] E. 4.4.).