5.5.2. Das KS Nr. 28 schreibt in RZ 10 Abs. 1 bis 4 vor, dass sich der Kapitalisierungszinssatz aus dem Zinssatz für risikolose Anlagen und einer festen Risikoprämie zusammensetzt. Der massgebende Kapitalisierungszinssatz wird jährlich in einer Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publiziert. Indem das KS Nr. 28 auf einen allgemeinen Mechanismus zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes abstellt, wird gewährleistet, dass für eine überwiegende Mehrzahl von Fällen ein sachgerechtes Ergebnis erzielt werden kann.