5.5. 5.5.1. Der Vertreter beantragt im Weiteren, dass beim Ertragswert von einem Kapitalisierungszinssatz von 9.5 % (Rekurs) bzw. 9 % (Replik) und nicht von 7 % auszugehen sei. Ein Kapitalisierungszinssatz von 7 % sei nicht gerechtfertigt, da es sich bei der B._____ GmbH um ein Start-up handle. Ein Kapitalisierungszinssatz von 7 % führe zu einer viel zu hohen Bewertung der Gesellschaft, zumal nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der K._____ kein neues Unternehmen habe gefunden werden können, was die Einmaligkeit dieser Beratungstätigkeit zeige.