5.4.5. Entgegen der Ansicht des Vertreters handelt es sich bei der B._____ GmbH ab August 2018 nicht um eine Start-up-Gesellschaft, da auch deren geänderter und weit gefasster Zweck (E. 2.1.2.) sowie deren Dienstleistungen im Bereich Investorensuche, Unternehmensberatung und Coaching (E. 5.4.1.) nicht auf ein innovatives und skalierbares Geschäftsmodell schliessen lassen. Nichts anderes ergibt sich aus der zwischen der B._____ GmbH und der K._____ am tt.mm.2018 abgeschlossenen Vereinbarung.