Das diesem Konzept inhärente Geschäftsrisiko wird in Kauf genommen. Angesichts dieser Schwankungen kann grundsätzlich keinem Geschäftsergebnis Repräsentativität zugesprochen werden. Eine dauerhafte Bewertung gestützt auf das KS Nr. 28 RZ 32 würde indes offensichtlich dem Sinn und Geist dieser Bestimmung widersprechen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2019 [VGE II 2019 41], Steuerpraxis des Kantons Schwyz [StPS] 2020, S. 61 ff.). Hinzu kommt, dass sowohl die verdeckten Gewinnausschüttungen von über CHF 150'000.00 als auch das Fehlen eines erhöhten Kapitalbedarfs – die B.___