5.4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass das KS Nr. 28 RZ 32 eine Anleitung für die Bewertung von (u.a.) Dienstleistungsgesellschaften im Regelfall ("in der Regel") formuliert. Die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung ist mithin bereits in diesem Grundsatz angelegt und nicht nur für den Fall, dass aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls vom Kreisschreiben überhaupt Abstand zu nehmen und eine andere Bewertungsmethode heranzuziehen ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2019 [VGE II 2019 41], Steuerpraxis des Kantons Schwyz [StPS] 2020, S. 61 ff.). - 13 -