Das KS Nr. 28 wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung als angemessene und zuverlässige Bewertungsmethode zur Schätzung des Verkehrswerts von nicht börsenkotierten Wertpapieren anerkannt (Bundesgerichtsurteil vom 15. September 2022 [2C_59/2022] E. 2.4. m.w.H.; VGE vom 28. März 2012 [WBE.2011.328]). 5.2.3. Im Kanton Aargau ist die Anwendung des KS Nr. 28 darüber hinaus rechtssatzmässig vorgesehen. § 33 Abs. 1 StGV bestimmt, dass für Wertpapiere ohne regelmässige Kotierung oder Nachweis regelmässiger Verkäufe in der Regel auf die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer abgestellt wird.