mentar (nachfolgend: Kommentar), wird jeweils jährlich aktualisiert, um die Praxis und die Rechtsprechung abzubilden. Das KS Nr. 28 inkl. Kommentar bezweckt im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Vermögenssteuerbewertung nicht börsenkotierter Wertpapiere. Als Wegleitung stellt das KS Nr. 28 kein Bundesoder interkantonales Recht dar, begründet keine Rechte und Pflichten und ist daher für den Richter nicht verbindlich. Das KS Nr. 28 wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung als angemessene und zuverlässige Bewertungsmethode zur Schätzung des Verkehrswerts von nicht börsenkotierten Wertpapieren anerkannt