4.5. Der Vertreter äussert sich weder im Rekurs noch in der Replik zu den Aufrechnungen betreffend G._____ AG, I._____ und H._____. Insofern fehlt es an einer detaillierten Bestreitung, weshalb bereits aus diesem Grund eine Aufrechnung als geldwerte Leistungen grundsätzlich berechtigt ist. Hinzu kommt, dass im Veranlagungsverfahren der B._____ GmbH im Zusammenhang mit den verbuchten Aufwänden bezüglich I._____ und H._____ trotz Aufforderung keine Belege eingereicht wurden. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass diese Leistungen, wenn nicht dem Rekurrenten selbst, zumindest ihm nahestehenden Personen zukamen. Bezüglich der G._____ AG liegt zwar eine Rechnung über CHF 2'471.55 vor.