4.4.3. Entgegen der Ansicht des Vertreters greift vorliegend auch die Dreieckstheorie. Ihr zufolge floss die Gewinnausschüttung für eine logische Sekunde von der B._____ GmbH zunächst an den Rekurrenten als Beteiligungsinhaber, wo sie als Ertrag aus beweglichem Vermögen erfasst wird. Der Rekurrent leitete die zugeflossene geldwerte Leistung sodann an seinen Sohn als ihm nahestehende Drittperson weiter (vgl. E. 4.2.4.).