Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2023 [9C_624/2022] E. 5.2.5.; Bundesgerichtsurteil vom 19. Februar 2021 [2C_1071/2020, 2C_1072/2020] E. 3.2.3.; VGE vom 12. Juli 2021 [WBE.2020.419]).