VGE vom 12. Juli 2021 [WBE.2020.419]). Da es sich beim Zufluss einer geldwerten Leistung um eine steuerbegründende Tatsache handelt, trägt die Steuerbehörde die Beweislast für deren Vorliegen (VGE vom 12. Juli 2021 [WBE.2020.419]).