Ihr zufolge fliesst die verdeckte Gewinnausschüttung für eine logische Sekunde von der leistenden Gesellschaft zunächst an die Beteiligungsinhaberin oder den Beteiligungsinhaber, wo sie als Ertrag aus beweglichem Vermögen erfasst wird. Die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber leitet die zugeflossene geldwerte Leistung sodann an die ihr oder ihm nahestehende Drittperson weiter (Bundesgerichtsurteil vom 19. Februar 2021 [2C_1071/ 2020, 2C_1072/2020] E. 3.2.1.; BGE 138 II 57 E. 4.2; VGE vom 17. November 2015 [WBE.2015.72]).