Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 29 StG N 50). 4.2.4. Befindet sich die Beteiligung an einer Gesellschaft im Privatvermögen einer natürlichen Person und nimmt die Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine der Beteiligungsinhaberin oder dem Beteiligungsinhaber nahestehende Drittperson vor, greift die reine Dreieckstheorie. Ihr zufolge fliesst die verdeckte Gewinnausschüttung für eine logische Sekunde von der leistenden Gesellschaft zunächst an die Beteiligungsinhaberin oder den Beteiligungsinhaber, wo sie als Ertrag aus beweglichem Vermögen erfasst wird.