4.2.2. Zu den geldwerten Vorteilen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese bilden das Pendant zu den geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen. Von verdeckten Gewinnausschüttungen wird gesprochen, wenn die Optik der Gesellschaft zur Diskussion steht. Der Begriff der geldwerten Vorteile (oder geldwerten Leistungen) aus Beteiligungen wird dagegen aus der Sicht der Beteiligungsinhaberin oder des Beteiligungsinhabers verwendet (Bundesgerichtsurteil vom 19. Februar 2021 [2C_1071/2020, 2C_1072/ 2020] E. 3.2. zu den gleichlautenden Art. 20 Abs. 1 lit. c [§ 29 Abs. 1 lit. c StG] und Art. 58 Abs. 1 lit. b [§ 68 Abs. 1 lit.