Diesbezüglich enthält der Rekurs keine Ausführungen. Insofern fehlt eine Begründung gänzlich, weshalb auf den genannten sinngemässen Antrag nicht einzutreten ist. 4. 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Aufrechnung von CHF 26'069.00 infolge geldwerter Leistungen zu Recht erfolgte. 4.2. 4.2.1. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. c StG sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) als Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar. -7-