7.2. Dem Vertreter von A._____ wurden antragsgemäss die Steuererklärungen und Erfolgsrechnungen der B._____ GmbH betreffend die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Kopien zugestellt. Zudem wurde dem Vertreter mit Schreiben vom 30. November 2023 die Möglichkeit gegeben, sich dazu bis am 15. Januar 2024 schriftlich zu äussern. 7.3. Der Vertreter hat auf eine Stellungnahme verzichtet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).