9.2. Gemäss § 42 Abs. 1bis lit. a StG werden bei einem Reineinkommen bis zu CHF 14'999.00 CHF 12'000.00 als "Kleinverdienerabzug" abgezogen. Es resultiert damit ein steuerbares Einkommen von CHF 2'145.00. Nach § 43 Abs. 1 lit. a StG beträgt die Einkommenssteuer für die ersten CHF 4'000.00 Null %. Vorliegend ergibt sich damit eine Einkommenssteuer von CHF 0.00. Im Ergebnis ist der Rekurs bei unverändertem steuerbarem Vermögen daher gutzuheissen. - 21 -