9. 9.1. Zusammenfassend waren die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt. Die Steuerkommission S._____ hat zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen, da der Rekurrent im Veranlagungsverfahren trotz Mahnung nicht im erforderlichen Ausmass mitgewirkt hat. Dem Rekurrenten ist der Unrichtigkeitsnachweis der Ermessensveranlagung nicht gelungen. Die Aufrechnung aus Einkommensmanko für die Position "Weitere Einkünfte und Gewinne" wird von ursprünglich CHF 30'000.00 auf neu CHF 10'000.00 gesenkt. Es resultiert neu ein steuerbares Reineinkommen von CHF 14'145.00 (CHF 6'205.00 + CHF 10'000.00 ./. CHF 2'000.00 ./. CHF 60.00).