Die Schätzung der Steuerkommission S._____ ist folglich in der Höhe des Pauschalabzuges CHF 2'000.00 (für übrige Steuerpflichtige) nicht zu beanstanden. 8.5.5. Somit sind die Positionen der Mittelverwendung mit einem Total von neu CHF 18'297.00 zu erfassen. 8.6. Vor diesem Hintergrund ist der Vermögensvergleich wie folgt zu korrigieren (kursiv):