sowie Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 StG N 37 mit weiteren Hinweisen). Der Rekurrent behauptet zwar, dass seine Versicherungsprämien mit der Leibrente von CHF 6'205.00 gedeckt seien. Zum effektiven Betrag der Versicherungsprämien reichte er jedoch keine Belege ein. Die Steuerkommission S._____ hat im Vermögensvergleich "ohne Aufrechnung und ohne Miete" für die Position "Private Versicherungsprämien" den pauschalen Betrag von CHF 4'000.00 eingesetzt. Da der Rekurrent aber nicht verheiratet ist, ist der ursprünglich in der ersten Vermögensvergleichsrechnung eingesetzte Pauschalabzug von CHF 2'000.00 korrekt. Die Schätzung der Steuerkommission S.__