Der Rekurrent hätte durch Einreichung des detaillierten Kontoauszuges der F._____ die Annahme der regelmässigen Zahlungen ohne Weiteres widerlegen können. Das Nicht-Vorlegen des Auszuges ist daher zu Ungunsten des Rekurrenten als Indiz für das Vorliegen eines regelmässigen Zahlungsflusses zu werten. Seine blossen gegenteiligen Behauptungen sind jedoch ungenügend belegt und erweisen sich im Hinblick auf die Abgeltung von Lebenshaltungskosten als nicht glaubhaft. Die Übernahme der Lebenshaltungskosten durch die Mutter für den Rekurrenten ist ihm daher im Vermögensvergleich als (Natural- )Einkommen aufzurechnen. Der von der Steuerkommission S._____ eingesetzte Betrag von CHF