Ein Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen innerhalb der Familie ist nicht steuerbefreit (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 33 StG N 19). Sofern der Rekurrent einen Lohn für die Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen gegenüber seiner Mutter erhalten hat, ist dieser steuerbar. Der Rekurrent machte geltend, die Deckung der Lebenshaltungskosten durch die Mutter sei im Sinne einer Schenkung nicht steuerbar. Die Steuerkommission S._____ brachte hingegen vor, die regelmässige Deckung der Lebenshaltungskosten sei als steuerbare Zahlung zu betrachten.