Der Rekurrent hält fest, es habe eine mündliche Abmachung zwischen seiner Mutter und ihm bestanden, dass die eigenen Lebenshaltungskosten und die Lebenshaltungskosten der Mutter aus ihrer Rente bestritten und getilgt würden. Der Rekurrent reichte weder einen Nachweis über die Bezahlung der Lebenshaltungskosten noch die einverlangten detaillierten Kontoauszüge zu den Behauptungen ein. Auch wenn die Lebenshaltungskosten – wie vom Rekurrenten behauptet – von der Mutter bezahlt worden seien, so sind diese dennoch angefallen.