7.4.3. Der Rekurrent begründet die Einsprache damit, dass die Veranlagung nicht seiner Steuerdeklaration entspreche und insbesondere der aufgerechnete Betrag von CHF 30'000.00 unter der Ziffer 5.5 ("Weitere Einkünfte und Ge- - 15 - winne") willkürlich sei. Er stützt sich auf die Überlegung, seine Deklaration sei korrekt und vertrauenswürdig. Damit legte der Rekurrent im Einspracheverfahren weder den wirklichen Sachverhalt dar, noch bewies er, dass die ermessensweise Schätzung offensichtlich zu hoch ausfiel. Allein mit den Aussagen des Rekurrenten konnten die Steuerfaktoren nicht genügend ermittelt werden.