7.3.3. Die Begründung einer Einsprache muss innert der Einsprachefrist vorgebracht werden (Gültigkeitserfordernis). An die Begründung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 193 StG N 34). Die Nennung von Beweismitteln ist jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung, sondern bloss Ordnungsvorschrift (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 193 StG N 36). Deshalb kann das Fehlen von innert der Einsprachefrist vorgebrachter Beweismittel kein Nichteintreten, sondern lediglich eine Abweisung der Einsprache zur Folge haben. Nur das Fehlen einer Begründung innert der Einsprachefrist